Eine private Grundschule sowie die Förderschulen sind nur zuzulassen, wenn die Schulaufsichtsbehörde ein besonderes pädagogisches Interesse hierfür anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Grundschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
Private Vorschulen bleiben aufgehoben.