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§ 8 PrivSchG

Zulassung einer privaten Grundschule

(1)

Eine private Grundschule sowie die Förderschulen sind nur zuzulassen, wenn die Schulaufsichtsbehörde ein besonderes pädagogisches Interesse hierfür anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Grundschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(2)

Private Vorschulen bleiben aufgehoben.

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PrivSchG

Privatschulgesetz

SL Saarland
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