Die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme durch die Polizei ist nur zulässig, wenn der polizeiliche Zweck durch Maßnahmen gegen die in den §§ 6 und 7 bezeichneten Personen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann.
2
Die von der Maßnahme betroffene Person ist unverzüglich zu unterrichten.
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1
Entstehen der Polizei durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten, so sind die in den §§ 6 und 7 bezeichneten Personen zu deren Ersatz verpflichtet.
2
Die Kosten können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
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PolG
Polizeigesetz
Baden-Württemberg
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