8

§ 8 PolG

Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme

(1)
1

Die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme durch die Polizei ist nur zulässig, wenn der polizeiliche Zweck durch Maßnahmen gegen die in den §§ 6 und 7 bezeichneten Personen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann.

2

Die von der Maßnahme betroffene Person ist unverzüglich zu unterrichten.

(2)
1

Entstehen der Polizei durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten, so sind die in den §§ 6 und 7 bezeichneten Personen zu deren Ersatz verpflichtet.

2

Die Kosten können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

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