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§ 8 PersVG

Oberste Dienstbehörden

Oberste Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist für die Dienstkräfte

1.

der Hauptverwaltung: die Senatsverwaltung, zu deren Geschäftsbereich die Dienstbehörde gehört,

2.

beim Abgeordnetenhaus: der Präsident des Abgeordnetenhauses,

3.

des Rechnungshofs: der Präsident des Rechnungshofs,

3. a)

beim Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit: der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit,

3. b)

bei dem oder der Bürger- und Polizeibeauftragten: der oder die Bürger- und Polizeibeauftragte,

4.

der Bezirksverwaltungen: für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten zuständige Senatsverwaltung, für Dienstkräfte des Volkshochschuldienstes die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung,

5.

der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts: das durch Gesetz, Satzung oder in sonstiger Weise berufene Organ, soweit das Personal nicht im Dienste des Landes Berlin steht.

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