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§ 8 POG

Einschränkung von Grundrechten

Aufgrund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf

1.

Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes),

2.
3.

Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes),

4.

Wahrung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes),

5.

Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes) und

6.

Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)

eingeschränkt werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

POG

Polizei- und Ordnungsbehördengesetz

RP Rheinland-Pfalz
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