Bodenschätze wie Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm oder Steine dürfen, wenn die abzubauende Fläche größer als 30 m2 ist, nur mit Genehmigung der Naturschutzbehörde abgebaut werden.
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Der Abbau des Bodenschatzes Torf ist verboten; § 12 bleibt unberührt.
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NNatSchG
Niedersächsisches Naturschutzgesetz
Niedersachsen
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