8

§ 8 NHundG

Erlaubnisvorbehalt für das Halten gefährlicher Hunde

(1)

Das Halten eines Hundes, dessen Gefährlichkeit nach § 7 festgestellt worden ist, bedarf der Erlaubnis der Fachbehörde.

(2)

Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedürfen nicht

1.

die Inhaberinnen und Inhaber einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchG zum Halten von Hunden in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung für die dort gehaltenen Hunde und

2.

juristische Personen des öffentlichen Rechts und fremde Streitkräfte für die von ihnen gehaltenen Diensthunde.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

NHundG

Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden

NI Niedersachsen
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.