8

§ 8 LPartG

Sonstige vermögensrechtliche Wirkungen

(1)
1

Zugunsten der Gläubiger eines der Lebenspartner wird vermutet, dass die im Besitz eines Lebenspartners oder beider Lebenspartner befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören.

(2)
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LPartG

Lebenspartnerschaftsgesetz

DE Bund
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