8

§ 8 LNatSchG

Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen

1

(Ergänzung zu § 16 BNatSchG)

Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen für künftige Eingriffe werden mit der unteren Naturschutzbehörde vereinbart (Ökokonto), wenn die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 BNatSchG vorliegen.

2

Die Vereinbarung kann mit Auflagen, insbesondere zu der Dokumentation der Daten, der Dauer der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen und ihrer Sicherung verbunden werden.

3

Eine Anerkennung als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 16 Abs. 1 BNatSchG erfolgt auch für bereits bestehende Ökokonten.

4

Inhaberinnen und Inhaber von Ökokonten und Flächenpools können Anteile an Dritte veräußern.

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LNatSchG

Landesnaturschutzgesetz

RP Rheinland-Pfalz
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