(Ergänzung zu § 16 BNatSchG)
Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen für künftige Eingriffe werden mit der unteren Naturschutzbehörde vereinbart (Ökokonto), wenn die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 BNatSchG vorliegen.
Die Vereinbarung kann mit Auflagen, insbesondere zu der Dokumentation der Daten, der Dauer der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen und ihrer Sicherung verbunden werden.
Eine Anerkennung als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 16 Abs. 1 BNatSchG erfolgt auch für bereits bestehende Ökokonten.
Inhaberinnen und Inhaber von Ökokonten und Flächenpools können Anteile an Dritte veräußern.