8

§ 8 LJVollzG

Grundsätze der Gestaltung des Vollzugs der Freiheitsstrafe und der Jugendstrafe

(1)
1

Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Jugendstrafe ist auf die Auseinandersetzung der Strafgefangenen und der Jugendstrafgefangenen mit ihren Straftaten und deren Folgen auszurichten.

2

Das Bewusstsein für den dem Opfer zugefügten Schaden soll geweckt werden.

(2)

Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Jugendstrafe wird von Beginn an auf die Eingliederung der Strafgefangenen und der Jugendstrafgefangenen in das Leben in Freiheit ausgerichtet.

(3)
1

Strafgefangene mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung und Jugendstrafgefangene mit vorbehaltener Sicherungsverwahrung sind individuell und intensiv zu betreuen, um ihre Unterbringung in der Sicherungsverwahrung entbehrlich zu machen.

2

Soweit standardisierte Maßnahmen hierfür nicht ausreichen oder keinen Erfolg versprechen, sind individuell zugeschnittene Maßnahmen anzubieten.

(4)
1

Der Bezug der Strafgefangenen und der Jugendstrafgefangenen zum gesellschaftlichen Leben ist zu wahren und zu fördern.

2

Personen und Einrichtungen außerhalb des Vollzugs sollen in den Vollzugsalltag einbezogen werden.

3

Strafgefangenen und Jugendstrafgefangenen ist so bald wie möglich die Teilnahme am Leben in der Freiheit zu gewähren.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LJVollzG

Landesjustizvollzugsgesetz

RP Rheinland-Pfalz
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.