8

§ 8 LGebG

Gebührenvorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft

1

Werden öffentliche Leistungen erbracht, für die Gebührenvorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft maßgebend sind, werden die Gebühren nach Maßgabe dieser Vorschriften bemessen.

2

Durch Rechtsverordnung können die Gebühren abweichend bemessen werden, soweit die Gebührenvorschriften der Rechtsakte dies zulassen.

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LGebG

Landesgebührengesetz

BW Baden-Württemberg
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