8

§ 8 LGastG

Sperrzeit

(1)
1

Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften, für Straußwirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt um 3 Uhr, in Kur- und Erholungsorten um 2 Uhr.

2

In der Nacht zum Samstag und zum Sonntag beginnt die Sperrzeit um 5 Uhr.

3

Sie endet jeweils um 6 Uhr.

(2)
1

In der Nacht zum 1. Januar wird die Sperrzeit aufgehoben, in der Nacht zum Fastnachtsdienstag und zum 1. Mai beginnt sie um 5 Uhr.

2

Satz 1 gilt nicht für Spielhallen.

(3)

Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit durch Rechtsverordnung allgemein verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden.

(4)
1

Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann für einzelne Betriebe die Sperrzeit verlängert, befristet und widerruflich verkürzt oder aufgehoben werden.

2

In den Fällen der Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit können jederzeit Auflagen erteilt werden.

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LGastG

Landesgaststättengesetz

BW Baden-Württemberg
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