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§ 8 LBOVVO

Darstellung der Grundstücksentwässerung

(1)
1

Wenn nicht an eine öffentliche Kanalisation angeschlossen wird, sind Anlagen zur Beseitigung des Abwassers und des Niederschlagswassers in einem Entwässerungsplan im Maßstab 1 : 500 darzustellen.

2

Der Plan muß enthalten:

1.

die Führung der vorhandenen und geplanten Leitungen außerhalb der Gebäude mit Schächten und Abscheidern,

2.

die Lage der vorhandenen und geplanten Kleinkläranlagen, Gruben und ähnlichen Einrichtungen.

3

Kleinkläranlagen, Gruben und ähnliche Einrichtungen sind, soweit erforderlich, durch besondere Bauzeichnungen darzustellen.

(2)

Bei Anschluß an eine öffentliche Kanalisation sind darzustellen:

1.

Lage, Abmessung, Gefälle der öffentlichen Kanalisation sowie die Sohlenhöhe und Einlaufhöhe an der Anschlußstelle,

2.

Lage, Querschnitte, Gefälle und Höhe der Anschlußkanäle.

(3)

Über die Absätze 1 und 2 hinaus sind darzustellen:

1.

die Lage der vorhandenen und geplanten Brunnen,

2.

die Lage der vorhandenen und geplanten Anlagen zur Reinigung oder Vorbehandlung von Abwasser unter Angabe des Fassungsvermögens,

3.

besondere Anlagen zur Löschwasserversorgung.

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LBOVVO

Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung

BW Baden-Württemberg
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