8

§ 8 LBG

Zulassung von Ausnahmen für die Berufung in das Beamtenverhältnis

(§ 7 BeamtStG)

Ausnahmen nach § 7 Abs. 3 BeamtStG lässt die oberste Dienstbehörde zu.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LBG

Landesbeamtengesetz

SH Schleswig-Holstein
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