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VwZG
8
§ 8 LBG
Zulassung von Ausnahmen für die Berufung in das Beamtenverhältnis
(
§ 7 BeamtStG
)
Ausnahmen nach
§ 7 Abs. 3 BeamtStG
lässt die oberste Dienstbehörde zu.
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen
LBG
Landesbeamtengesetz
Schleswig-Holstein
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