Junge Gefangene können in einer sozialtherapeutischen Abteilung untergebracht oder in eine sozialtherapeutische Einrichtung verlegt werden, soweit deren besondere therapeutische Mittel und soziale Hilfen zum Erreichen des Erziehungsziels angezeigt sind.
In Betracht kommen insbesondere junge Gefangene, bei denen erhebliche Entwicklungs-, Persönlichkeits- oder Verhaltensstörungen vorliegen, die in der Tat hervorgetreten sind.
Ist eine Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Abteilung aus Gründen, die nicht in der Person der oder des Gefangenen liegen, nicht möglich, sind anderweitige therapeutische Behandlungsmaßnahmen zu treffen.
Wenn der Zweck der Sozialtherapie aus Gründen, die in der Person der oder des Gefangenen liegen, nicht erreicht werden kann, werden die jungen Gefangenen wieder im Regelvollzug untergebracht oder dorthin zurückverlegt.
§ 6 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.