8

§ 8 JAPO

Notenstufen und Punktzahlen

(1)

Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt die Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) in der jeweils geltenden Fassung.

(2)

Einzelne Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:

sehr gut

(16, 17, 18

Punkte)

=

eine besonders hervorragende Leistung,

gut

(13, 14, 15

Punkte)

=

eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung,

vollbefriedigend

(10, 11, 12

Punkte)

=

eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung,

befriedigend

(7, 8, 9

Punkte)

=

eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht,

ausreichend

4, 5, 6 Punkte)

=

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht,

mangelhaft

(1, 2, 3

Punkte)

=

eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung,

ungenügend

(0 Punkte)

=

eine völlig unbrauchbare Leistung.

(3)

Die Prüfungsgesamtnote lautet auf

sehr gut

bei einer Punktzahl von

14,00

bis

18,00

gut

bei einer Punktzahl von

11,50

bis

13,99

vollbefriedigend

bei einer Punktzahl von

9,00

bis

11,49

befriedigend

bei einer Punktzahl von

6,50

bis

8,99

ausreichend

bei einer Punktzahl von

4,00

bis

6,49

mangelhaft

bei einer Punktzahl von

1,50

bis

3,99

ungenügend

bei einer Punktzahl von

0,00

bis

1,49.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

JAPO

Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung

RP Rheinland-Pfalz
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.