Hunde sind außerhalb des eigenen eingefriedeten Besitztums, in Mehrfamilienhäusern außerhalb der eigenen Wohnung, an einer geeigneten, insbesondere reißfesten Leine zu führen.
Im eingefriedeten Besitztum Dritter dürfen Hunde nur mit Zustimmung der Inhaberin oder des Inhabers des Hausrechts ohne Leine geführt werden.
Die Aufsichtsperson muss körperlich und geistig in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten.
An einer höchstens 2 m langen geeigneten, insbesondere reißfesten Leine zu führen sind
Hunde, die bereits mehrfach Menschen oder Tiere verfolgt, anhaltend angebellt oder sie sonst erheblich belästigt haben,
läufige Hündinnen,
Hunde, die in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen oder anderen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr oder bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen und Veranstaltungen mit großen Menschenansammlungen mitgeführt werden,
Hunde, die in unmittelbarer Nähe von Schulen, Spielplätzen, Kinder- und Jugendeinrichtungen mitgeführt werden.
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Die Anleinpflicht nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht auf den von der zuständigen Behörde als Hundeauslaufzonen besonders gekennzeichneten Flächen.
Die zuständigen Behörden sollen Hundeauslaufzonen in ausreichender Anzahl und für die Hundehalterinnen und Hundehalter möglichst wohnortnah erreichbar ausweisen.
Ein Rechtsanspruch auf Ausweisung einzelner Flächen als Hundeauslaufzone besteht nicht.
Die Anleinpflicht nach Absatz 1 gilt nicht während der Durchführung der Gehorsamsprüfung nach § 4 Absatz 1.
Weitergehende Regelungen über Anleinpflichten, die sich aus diesem Gesetz und anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.
Dies gilt insbesondere für die Anleinpflichten nach
der Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen vom 26. August 1975 (HmbGVBl. S. 154), zuletzt geändert am 5. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 279),
dem Landeswaldgesetz vom 13. März 1978 (HmbGVBl. S. 74), zuletzt geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347, 353),
den auf Grund von § 10 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), geändert am 23. Dezember 2011 (HmbGVBl. 2012 S. 3), in Verbindung mit §§ 22 und 23 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 181), erlassenen Rechtsverordnungen und
dem Gesetz über den Nationalpark Hamburgisches Wattenmeer vom 9. April 1990 (HmbGVBl. S. 63, 64), geändert am 10. April 2001 (HmbGVBl. S. 52),
in der jeweils geltenden Fassung.