8

§ 8 HochSchG

Hochschulentwicklung

(1)

Die Hochschulentwicklung ist sowohl eine Aufgabe der Hochschulen als auch, unter Berücksichtigung seiner Gesamtverantwortung für die Hochschulen, des fachlich zuständigen Ministeriums.

(2)
1

Zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen dem fachlich zuständigen Ministerium und den Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 dient das Hochschulforum Rheinland-Pfalz.

2

Das Hochschulforum Rheinland-Pfalz unterstützt als gemeinsame institutionalisierte Plattform den regelmäßigen Austausch über die Hochschulentwicklung und die Koordination damit verbundener Aktivitäten.

(3)

Das fachlich zuständige Ministerium kann mit den Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 mehrjährig geltende Vereinbarungen über deren Hochschulentwicklung abschließen.

(4)
1

Die Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 stellen eigenverantwortlich mehrjährig geltende Entwicklungsplanungen auf und schreiben diese regelmäßig fort.

2

In den Entwicklungsplanungen legen die Hochschulen ihre strategischen Ziele, insbesondere in den Bereichen Studium, Lehre, Forschung, Nachwuchsförderung, Nachhaltigkeit sowie Wissens- und Technologietransfer, fest.

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