8

§ 8 HmbJAG

Durchführung der ersten Prüfung

(1)

Die staatliche Pflichtfachprüfung wird von dem Justizprüfungsamt für die staatliche Pflichtfachprüfung (Prüfungsamt) abgenommen.

(2)

Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung wird von der Hochschule abgenommen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

HmbJAG

Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz

HH Hamburg
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