Beginnt oder endet das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, steht Beamtinnen und Beamten für jeden vollen Monat der Dienstzugehörigkeit ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu.
Der Jahresurlaub vermindert sich für jeden vollen Kalendermonat
einer Beurlaubung ohne Besoldung,
eines Ruhens des Beamtenverhältnisses,
einer Freistellung vom Dienst in den Fällen des § 1 Abs. 6 der Hessischen Arbeitszeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 758, 760), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291), oder
der Dauer eines Verbots der Führung der Dienst- oder Amtsgeschäfte oder einer vorläufigen Dienstenthebung
um ein Zwölftel.
Vor Beginn einer Beurlaubung ohne Besoldung, eines Ruhens des Beamtenverhältnisses oder eines Beschäftigungsverbots nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Hessischen Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 8. Dezember 2011 (GVBl. I S. 758, 2012 S. 10, 340), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2021 (GVBl. S. 718), nicht genommener Urlaub wird nach Rückkehr in den Dienst dem Urlaubsanspruch des laufenden Urlaubsjahres hinzugefügt und gilt als Urlaub des laufenden Urlaubsjahres.
In einem Urlaubsjahr zu viel gewährter Urlaub ist so bald wie möglich durch Anrechnung auf einen neuen Urlaubsanspruch auszugleichen.
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn Beamtinnen und Beamte während einer Elternzeit bei ihrem Dienstherrn eine Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis ausüben.
Beurlaubte Beamtinnen und Beamte, die Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen übernehmen, erhalten für jeden vollen Monat der Dienstleistung ein Zwölftel des Urlaubs nach § 5 Abs. 1.
§ 5 Abs. 5 findet Anwendung.