Die Kosten für die Zentralen Leitstellen nach § 6 tragen die Träger des Rettungsdienstes.
Das Land trägt die Kosten für die Beschaffung, Wartung und Instandsetzung des landeseigenen Informationstechnik- und Funknetzes zur Wahrnehmung der Aufgaben der Zentralen Leitstellen.
Weiterhin trägt das Land die Kosten für die Beschaffung, Wartung, Instandsetzung und den Betrieb des gemeinsamen Informationstechnik- und Funknetzes für den Brandschutz, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst.
Ausgenommen sind Fahrzeugfunkanlagen, tragbare Funkanlagen, Festfunkanlagen außerhalb der Zentralen Leitstellen, Funkmeldeempfänger und ortsfeste Sirenenempfangsfunkanlagen.
Die Beschaffung und Zuweisung erfolgt unter Berücksichtigung der fernmeldetechnischen und einsatztaktischen Erfordernisse durch das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium.
Die Ausstattung bleibt Landeseigentum; sie wird im Wege einer Vereinbarung leihweise überlassen.
Veränderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der landeseigenen fernmeldetechnischen Einrichtungen bedürfen in jedem Einzelfall der Einwilligung des für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministeriums.
Das Land erstattet die Kosten der Leistungserbringer für die fachspezifische Ausbildung des in der Berg- und Wasserrettung tätigen Personals.
Das Nähere regelt das für das Rettungswesen zuständige Ministerium in einem Erlass.
Die Kostenerstattung nach Abs. 3 und der nach § 6 Abs. 2 Satz 5 Nr. 6 erlassenen Rechtsverordnung obliegt dem für das Rettungswesen zuständigen Ministerium.