8

§ 8 HRDG

Kosten

(1)

Die Kosten für die Zentralen Leitstellen nach § 6 tragen die Träger des Rettungsdienstes.

(2)
1

Das Land trägt die Kosten für die Beschaffung, Wartung und Instandsetzung des landeseigenen Informationstechnik- und Funknetzes zur Wahrnehmung der Aufgaben der Zentralen Leitstellen.

2

Weiterhin trägt das Land die Kosten für die Beschaffung, Wartung, Instandsetzung und den Betrieb des gemeinsamen Informationstechnik- und Funknetzes für den Brandschutz, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst.

3

Ausgenommen sind Fahrzeugfunkanlagen, tragbare Funkanlagen, Festfunkanlagen außerhalb der Zentralen Leitstellen, Funkmeldeempfänger und ortsfeste Sirenenempfangsfunkanlagen.

4

Die Beschaffung und Zuweisung erfolgt unter Berücksichtigung der fernmeldetechnischen und einsatztaktischen Erfordernisse durch das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium.

5

Die Ausstattung bleibt Landeseigentum; sie wird im Wege einer Vereinbarung leihweise überlassen.

6

Veränderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der landeseigenen fernmeldetechnischen Einrichtungen bedürfen in jedem Einzelfall der Einwilligung des für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministeriums.

(3)
1

Das Land erstattet die Kosten der Leistungserbringer für die fachspezifische Ausbildung des in der Berg- und Wasserrettung tätigen Personals.

2

Das Nähere regelt das für das Rettungswesen zuständige Ministerium in einem Erlass.

(4)

Die Kostenerstattung nach Abs. 3 und der nach § 6 Abs. 2 Satz 5 Nr. 6 erlassenen Rechtsverordnung obliegt dem für das Rettungswesen zuständigen Ministerium.

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HRDG

Hessisches Rettungsdienstgesetz

HE Hessen
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