8

§ 8 HGB

Handelsregister

(1)

Das Handelsregister wird von den Gerichten elektronisch geführt.

(2)

Andere Datensammlungen dürfen nicht unter Verwendung oder Beifügung der Bezeichnung "Handelsregister" in den Verkehr gebracht werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

HGB

Handelsgesetzbuch

DE Bund
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