8

§ 8 HDG

Arten der Disziplinarmaßnahmen

(1)

Disziplinarmaßnahmen gegen Beamtinnen und Beamte sind:

1.

Verweis (§ 9),

2.

Geldbuße (§ 10),

3.

Kürzung der Dienstbezüge (§ 11),

4.

Zurückstufung (§ 12) und

5.

Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 13).

(2)

Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sind:

1.

Kürzung des Ruhegehalts (§ 14) und

2.

Aberkennung des Ruhegehalts (§ 15).

(3)
1

Gegen Beamtinnen und Beamte auf Probe oder auf Widerruf können nur Verweis und Geldbuße verhängt werden.

2

Für die Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens gelten § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes sowie § 29 Abs. 4 und 5 des Hessischen Beamtengesetzes.

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HDG

Hessisches Disziplinargesetz

HE Hessen
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