8

§ 8 HFPG

Aufwandsentschädigung

1

Bei einer Heranziehung zur Dienstleistung sowie zur Aus- oder Fortbildung können die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes auf Antrag eine Aufwandsentschädigung durch die Kommune erhalten, in deren Gebiet sie nach Maßgabe eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen der Kommune und dem Land eingesetzt werden.

2

Der Einsatz der Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes erfolgt im Benehmen mit der Kommune.

3

Die für die Polizei zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, die Voraussetzungen und die Höhe der Aufwandsentschädigung durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

HFPG

Hessisches Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetz

HE Hessen
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