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§ 8 VerfGHGO BE 2016

Berichterstatterinnen und Berichterstatter

(1)

Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes werden durch Berichterstatterinnen und Berichterstatter vorbereitet.

(2)
1

Das Plenum beschließt zu Beginn eines jeden Kalenderjahres, nach welchen Grundsätzen die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes zur Berichterstattung herangezogen werden.

2

Das Plenum kann diese Grundsätze jederzeit ändern.

(3)

Die Bearbeitung der in das allgemeine Register eingetragenen Sachen erfolgt durch die Präsidentin.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

VerfGHGO BE 2016

Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin

BE Berlin
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