8

§ 8 GastG

Erlöschen der Erlaubnis

1

Die Erlaubnis erlischt, wenn der Inhaber den Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat.

2

Die Fristen können verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

GastG

Gaststättengesetz

DE Bund
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