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§ 8 GnO HE 2011

Vorläufige Einstellung der Vollstreckung

(1)

Gnadengesuche hemmen die Vollstreckung nicht.

(2)

Die Gnadenbehörde kann jedoch die Vollstreckung bis zur Entscheidung über das Gnadengesuch einstellen, wenn Gnadengründe glaubhaft dargelegt werden oder sonst ersichtlich sind und der verurteilten Person durch die sofortige Vollstreckung erhebliche Nachteile drohen, die bei Bewilligung eines Gnadenerweises nicht wieder beseitigt werden könnten.

(3)
1

Eine vorläufige Einstellung kommt nicht in Betracht, wenn die verurteilte Person fluchtverdächtig ist oder die Strafzwecke die sofortige Vollstreckung erforderlich machen.

2

Die Vollstreckung soll in der Regel nicht vorläufig eingestellt werden, wenn eine Strafverbüßung oder der Vollzug einer Maßregel der Besserung und Sicherung bereits begonnen hat oder wenn sich die verurteilte Person wegen einer anderen Strafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung bereits in Strafhaft befindet oder untergebracht ist.

(4)

Ist ein Gnadengesuch abgelehnt worden, so darf die Gnadenbehörde die Vollstreckung nur einstellen, wenn neue, erhebliche Gnadengründe glaubhaft angeführt werden.

(5)
1

Über die vorläufige Einstellung ist unverzüglich zu entscheiden.

2

Die Entscheidung ist im Gnadenheft zu vermerken.

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GnO HE 2011

Hessische Gnadenordnung

HE Hessen
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