Zur Bildung eines Zweckverbandes haben die Beteiligten eine Verbandssatzung zu vereinbaren.
Die Verbandssatzung muß bestimmen
die Verbandsmitglieder,
den Namen und den Sitz des Zweckverbandes,
die Aufgaben des Zweckverbandes,
die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachungen des Zweckverbandes,
die Grundlagen für die Bemessung der Verbandsumlage,
das für die örtliche Prüfung zuständige Rechnungsprüfungsamt,
die Abwicklung bei Auflösung des Zweckverbandes.
Im übrigen soll die Verbandssatzung die sonstigen Rechtsverhältnisse des Zweckverbandes, insbesondere das Verfahren seiner Organe, die Voraussetzungen und das Verfahren bei Beitritt eines weiteren Mitglieds oder bei Ausschluss oder Austritt (Kündigung) eines Mitglieds oder die Voraussetzungen für die Auflösung des Zweckverbandes, regeln, soweit dieses Gesetz ihre Regelung in der Verbandssatzung zuläßt oder keine Vorschriften darüber enthält.
Die Verbandssatzung bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.
Die Kommunalaufsichtsbehörde hat die Verbandssatzung und ihre Genehmigung nach den für die Satzungen ihres Landkreises geltenden Vorschriften bekannt zu machen.
Ist das Landesverwaltungsamt Kommunalaufsichtsbehörde, macht es die Zweckvereinbarung in seinem amtlichen Bekanntmachungsblatt öffentlich bekannt.
Ist das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium Kommunalaufsichtsbehörde, erfolgt die öffentliche Bekanntmachung im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt.
Die Kommunen haben in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen Form auf die Veröffentlichung hinzuweisen.
Der Zweckverband entsteht am Tag nach der Bekanntmachung nach Satz 1 oder Satz 2, soweit nicht in der Verbandssatzung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.