8

§ 8 GKG

Strafsachen, Bußgeldsachen

1

In Strafsachen werden die Kosten, die dem verurteilten Beschuldigten zur Last fallen, erst mit der Rechtskraft des Urteils fällig.

2

Dies gilt in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.

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GKG

Gerichtskostengesetz

DE Bund
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