8

§ 8 DVO PolG

Zusammenarbeit der Polizeidienststellen

(1)
1

Die Polizeidienststellen sind zur Zusammenarbeit und zur gegenseitigen Unterstützung verpflichtet.

2

Sie haben sich gegenseitig von allen sachdienlichen Wahrnehmungen zu unterrichten.

3

Personenbezogene Daten dürfen dabei nach Maßgabe des § 15 PolG nur übermittelt werden, soweit dies zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist.

(2)
1

Erscheint bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden der sachlich zuständigen Polizeidienststelle nicht erreichbar, so kann jede andere Polizeidienststelle die erforderlichen Maßnahmen treffen.

2

Die zuständige Polizeidienststelle ist unverzüglich zu unterrichten.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

DVO PolG

Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Polizeigesetzes

BW Baden-Württemberg
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