Die Polizeidienststellen sind zur Zusammenarbeit und zur gegenseitigen Unterstützung verpflichtet.
Sie haben sich gegenseitig von allen sachdienlichen Wahrnehmungen zu unterrichten.
Personenbezogene Daten dürfen dabei nach Maßgabe des § 15 PolG nur übermittelt werden, soweit dies zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist.
Erscheint bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden der sachlich zuständigen Polizeidienststelle nicht erreichbar, so kann jede andere Polizeidienststelle die erforderlichen Maßnahmen treffen.
Die zuständige Polizeidienststelle ist unverzüglich zu unterrichten.