Träger von Tageseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes können die nach § 7 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, gemeinnützige Elternvereine und andere, in der Gruppenarbeit mit Kindern erfahrene gemeinnützige Vereinigungen (freie Träger) sowie die Stadtgemeinden sein.
Die Träger sind verpflichtet, die Erfüllung des pädagogischen Auftrages ihrer Tageseinrichtungen durch die regelmäßige Überprüfung und Weiterentwicklung der Qualität ihrer Tageseinrichtungen sowie durch die Ermöglichung der Fortbildung ihrer Fachkräfte zu sichern.
Freie Träger werden durch dieses Gesetz nur verpflichtet, soweit sie aus öffentlichen Haushalten gefördert werden.
Freie Träger nach Absatz 3 sind verpflichtet:
Tageseinrichtungen im Rahmen der Angebotsplanungen der Stadtgemeinden nach § 17 vorzuhalten,
für die notwendige Datenerfassung und Berichterstattung zu sorgen gegenüber den Stadtgemeinden zum Zwecke der Planung von Tageseinrichtungen und gegenüber der obersten Landesjugendbehörde nach dem zweiten Kapitel dritter Abschnitt des Achten Buches Sozialgesetzbuch für die Erstellung von Berichten über Tageseinrichtungs- und Tagespflegeangebote im Lande Bremen und
die Aufnahme von Kindern in ihre Tageseinrichtungen an den jeweils geltenden Ausführungsbestimmungen zu § 11 zu orientieren.