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§ 8 BremBG

Überprüfung der Verfassungstreue und Ausnahmen von der Staatsangehörigkeit

(1)

Zum Zwecke der Überprüfung, ob Bewerberinnen und Bewerber, die für die erstmalige Einstellung in ein Beamtenverhältnis oder die Übernahme von einem anderen Dienstherrn ausgewählt sind, die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten (§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes), darf sich die Einstellungsbehörde aus öffentlich zugänglichen Quellen, zu denen auch Internetplattformen einschließlich sozialer Netzwerke gehören, informieren.

(2)
1

Wenn sich bei der Einstellungsbehörde aus den nach Absatz 1 gewonnenen Informationen oder sonst im Laufe des Bewerbungsverfahrens tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel an der Verfassungstreue ergeben, ist sie befugt, die Verfassungsschutzbehörde um Auskunft über dortige Erkenntnisse über die Bewerberin oder den Bewerber, die Zweifel an deren Gewähr der Verfassungstreue begründen, zu ersuchen.

2

Hierzu übermittelt sie der Verfassungsschutzbehörde den Namen, den oder die Vornamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und den Wohnsitz der Bewerberin oder des Bewerbers.

(3)

Sofern bei der Verfassungsschutzbehörde Erkenntnisse nach Absatz 2 Satz 1 vorliegen, übermittelt sie im Falle eines Auskunftsersuchens nach Absatz 2 diese Informationen nach Maßgabe des Bremischen Verfassungsschutzgesetzes an die Einstellungsbehörde.

(4)
1

Die Einstellungsbehörde beurteilt auf Grund einer Würdigung der gesamten vorliegenden Informationen und Erkenntnisse, ob Zweifel daran bestehen, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten.

2

Für die abschließende Beurteilung der Gewähr der Verfassungstreue kann die Einstellungsbehörde die jeweilige Bewerberin oder den jeweiligen Bewerber schriftlich oder mündlich befragen.

3

Vor einer negativen Beurteilung der Gewähr der Verfassungstreue ist der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, wenn nicht die Durchführung eines Strafverfahrens gefährdet ist oder Geheimhaltungspflichten oder sonstige zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen.

(5)
1

Die der Einstellungsbehörde übermittelten, von dieser erhobenen und bei dieser verarbeiteten Daten dürfen nur zum Zwecke der Prüfung der Gewähr des jederzeitigen Eintritts der Bewerberin oder des Bewerbers für die freiheitliche demokratische Grundordnung verwendet werden.

2

Sie sind gesondert von den übrigen für die Durchführung des Einstellungsverfahrens erforderlichen Daten aufzubewahren.

3

Die von der Verfassungsschutzbehörde übermittelten Informationen sind sechs Monate nach Abschluss des Einstellungsverfahrens von der Einstellungsbehörde zu löschen und zu vernichten.

4

Legt die Bewerberin oder der Bewerber einen Rechtsbehelf gegen die ablehnende Entscheidung ein, sind die Informationen nach Abschluss des Verfahrens unverzüglich, spätestens jedoch sechs Monate nach dessen Abschluss, zu löschen und zu vernichten.

(6)

Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes kann der Senat erteilen.

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