8

§ 8 BerlHZG

Vorabquoten

(1)

In einem Auswahlverfahren im Zentralen Vergabeverfahren sind bis zu 20 Prozent der zur Verfügung stehenden Studienplätze vorzubehalten für:

1.

Bewerberinnen und Bewerber, für die die Ablehnung des Zulassungsantrages eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde,

2.

Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf Grund entsprechender Vorschriften verpflichtet haben, ihren Beruf in Bereichen besonderen öffentlichen Bedarfs auszuüben,

3.

ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind,

4.

Bewerberinnen und Bewerber, die bereits ein Studium in einem anderen Studiengang abgeschlossen haben (Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium).

(2)
1

Die Quoten nach Absatz 1 werden für die Studienplätze je Studienort gebildet; je gebildeter Quote ist mindestens ein Studienplatz zur Verfügung zu stellen.

2

Nicht in Anspruch genommene Studienplätze aus den Quoten nach Absatz 1 werden nach § 9 Absatz 1 vergeben.

(3)

Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn besondere, vor allem soziale und familiäre Gründe in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern.

(4)

Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Nummer 4 werden nach den Prüfungsergebnissen des Erststudiums und nach den für die Bewerbung für ein weiteres Studium maßgeblichen Gründen ausgewählt.

(5)

Wer den Quoten nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 unterfällt, kann nicht im Verfahren nach § 9 zugelassen werden.

(6)
1

Die Studienplätze nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden in erster Linie nach der Qualifikation vergeben.

2

Diese richtet sich nach dem Ergebnis der ausländischen Hochschulzugangsberechtigung, zusätzlich kann die Hochschule für die Ermittlung der Qualifikation das Ergebnis eines allgemeinen oder fachspezifischen Studierfähigkeitstests berücksichtigen.

3

Wird ein Studierfähigkeitstest berücksichtigt, muss er zumindest einen erheblichen Einfluss auf die Auswahlentscheidung haben. § 9 Absatz 5 gilt entsprechend.

4

Besondere Umstände, die für ein Studium an einer deutschen Hochschule sprechen, können darüber hinaus berücksichtigt werden.

5

Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber:

1.

von einer deutschen Einrichtung zur Förderung Studierender für ein Studium ein Stipendium erhält,

2.

auf Grund besonderer Vorschriften mit der Einweisung in ein Studienkolleg oder eine vergleichbare Einrichtung für die Zuteilung eines Studienplatzes in dem im Zulassungsantrag genannten Studiengang vorgemerkt ist,

3.

in der Bundesrepublik Deutschland Asylrecht genießt,

4.

aus einem Entwicklungsland oder einem Land kommt, in dem es keine Ausbildungsstätten für den betreffenden Studiengang gibt,

5.

einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland angehört.

6

Verpflichtungen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen sind zu berücksichtigen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BerlHZG

Berliner Hochschulzulassungsgesetz

BE Berlin
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.