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§ 8 BayKompV

Umfang und Auswahl von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

(1)
1

Der Kompensationsumfang für flächenbezogen bewertbare Merkmale und Ausprägungen des Schutzguts Arten und Lebensräume wird gemäß Anlage 3.2 ermittelt.

2

Der in Wertpunkten ermittelte Kompensationsumfang dieses Schutzguts muss dem in Wertpunkten ermittelten Kompensationsbedarf entsprechen.

(2)
1

Der ergänzend erforderliche Kompensationsumfang für nicht flächenbezogen bewertbare Merkmale und Ausprägungen des Schutzguts Arten und Lebensräume sowie für die weiteren Schutzgüter wird verbal argumentativ bestimmt.

2

Er ist bei der Bemessung des gesamten Kompensationsumfangs zu berücksichtigen und im Hinblick auf die jeweiligen Funktionen darzulegen.

(3)
1

Entsprechend dem ermittelten Kompensationsumfang sind gemäß § 15 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BNatSchG geeignete Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festzulegen.

2

Ist bei Ersatzmaßnahmen eine funktionale Kompensation nicht möglich, können die erheblichen Beeinträchtigungen durch gleichwertige andere Funktionen möglichst mit Wechselwirkungen zu den beeinträchtigten Funktionen ersetzt werden.

3

Können erhebliche Beeinträchtigungen von Schutzgütern nicht oder nicht vollständig ausgeglichen oder ersetzt werden, ist dies zu begründen und zur Festlegung erforderlicher Ersatzzahlungen gemäß Teil 5 zu dokumentieren.

4

Geeignete Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind insbesondere die in den Anlagen 4.1 und 4.2 aufgeführten Maßnahmen.

(4)
1

Eine Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme kann geeignet sein, sowohl erhebliche Beeinträchtigungen flächenbezogen und nicht flächenbezogen bewertbarer Merkmale und Ausprägungen des Schutzguts Arten und Lebensräume als auch erhebliche Beeinträchtigungen mehrerer Schutzgüter zu kompensieren.

2

Erhebliche Beeinträchtigungen mehrerer Schutzgüter sollen möglichst durch eine oder mehrere kombinierte Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf einer Fläche kompensiert werden.

3

Darüber hinaus sollen zusammenhängende Gebiete für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen angestrebt werden.

4

Geeignete Ökokontoflächen sind möglichst zu verwenden.

5

Beim Aufsuchen und bei der Gewinnung von Bodenschätzen sowie bei Abgrabungen und Aufschüttungen erfolgt die Kompensation insbesondere durch die in § 1 Abs. 5 Satz 4 BNatSchG genannten Maßnahmen möglichst innerhalb der durch das Vorhaben in Anspruch genommenen Fläche.

6

Ökologisch positive Wirkungen einer Hochwasserschutzmaßnahme gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2, die den Kompensationsbedarf dieser Maßnahme übersteigen, können auf weitere Eingriffe durch Hochwasserschutzvorhaben im selben Naturraum und in derselben Fließgewässerlandschaft kompensationsmindernd angerechnet werden.

7

Bei der Errichtung von Deichen auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sind Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen regelmäßig nicht erforderlich, wenn die Deichflächen naturnah gestaltet und gepflegt werden.

8

Sollten ausnahmsweise Kompensationsmaßnahmen erforderlich sein, sind die dazu notwendigen Konzepte im Benehmen mit den land- und forstwirtschaftlichen Fachbehörden zu erstellen.

9

Falls bei der Errichtung von Deichen anstelle einer Realkompensation ein Ersatzgeld in Betracht gezogen wird, ist dieses vorrangig für PIK-Maßnahmen im Sinn von § 9 Abs. 3 Satz 2 zu verwenden.

(5)

Die Flächeninanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter Flächen für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen soll nicht größer sein als die Eingriffsfläche.

(6)

Ausgleichserfordernisse nach anderen Rechtsvorschriften sind als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen im Sinn des § 15 Abs. 2 BNatSchG anzuerkennen, soweit sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

(7)

Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen sind vorrangig auf geeigneten, einvernehmlich zur Verfügung gestellten Grundstücksflächen und bei Vorhaben der öffentlichen Hand auf Grundstücken, die im Eigentum des jeweiligen Vorhabensträgers stehen, zu verwirklichen.

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Bayerische Kompensationsverordnung

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