Zu besetzende Stellen sind auszuschreiben.
Bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein.
Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln.
Die Art der Ausschreibung regelt die oberste Dienstbehörde nach Maßgabe des § 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes.
Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.