8

§ 8 BBG

Stellenausschreibung

(1)
1

Zu besetzende Stellen sind auszuschreiben.

2

Bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein.

3

Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln.

(2)
1

Die Art der Ausschreibung regelt die oberste Dienstbehörde nach Maßgabe des § 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes.

2

Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BBG

Bundesbeamtengesetz

DE Bund
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