Nach der Mitteilung über die Überprüfung durch die Bezirksämter stellt der Präsident oder die Präsidentin des Abgeordnetenhauses die Zulässigkeit des Antrags innerhalb von drei Tagen fest, wenn die Zahl der gültigen Unterstützungserklärungen mindestens 20000 beträgt.
Die Entscheidung ist den Vertrauenspersonen mitzuteilen.
Der Präsident oder die Präsidentin des Abgeordnetenhauses weist den Antrag zurück, wenn ein nicht behebbares Zulässigkeitshindernis vorliegt oder die Trägerin einen behebbaren Mangel nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist behoben hat.
Diese Entscheidung ist zu begründen.
Mit Einverständnis der Trägerin kann der Präsident oder die Präsidentin des Abgeordnetenhauses die Unterlagen mit Ausnahme der Unterstützungserklärungen dem Petitionsausschuss zur weiteren Bearbeitung übergeben.