8

§ 8 AbgrG

Behörden

(1)

Genehmigungsbehörden sind die Kreisordnungsbehörden.

(2)

Bei Abgrabungen, welche den Zuständigkeitsbereich einer Genehmigungsbehörde überschreiten, bestimmt die nächsthöhere gemeinsame Naturschutzbehörde die zuständige Genehmigungsbehörde.

(3)
1

Die Kreisordnungsbehörden haben darüber zu wachen, daß die Bestimmungen dieses Gesetzes beachtet werden.

2

Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

AbgrG

Abgrabungsgesetz

NW Nordrhein-Westfalen
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