Genehmigungsbehörden sind die Kreisordnungsbehörden.
Bei Abgrabungen, welche den Zuständigkeitsbereich einer Genehmigungsbehörde überschreiten, bestimmt die nächsthöhere gemeinsame Naturschutzbehörde die zuständige Genehmigungsbehörde.
Die Kreisordnungsbehörden haben darüber zu wachen, daß die Bestimmungen dieses Gesetzes beachtet werden.
Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
§ 7 und § 8 zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016.