Das vorsitzende Mitglied des Gutachterausschusses ist für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der laufenden Geschäfte des Gutachterausschusses verantwortlich.
Dem vorsitzenden Mitglied obliegen insbesondere:
die Vertretung des Gutachterausschusses nach außen, einschließlich der Erläuterung von Gutachten vor Behörden und Gerichten,
die Erteilung fachlicher Weisungen an die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses (§ 9),
die Entscheidung über die Besetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall (§ 20) und
die Festlegung der Sitzungstermine und die Leitung der Sitzungen des Gutachterausschusses (§ 21).