Die Verfassungsschutzbehörde darf unter den Voraussetzungen des § 7a Absatz 1 und 2 auch technische Mittel zur Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes und zur Ermittlung der Geräte- und Kartennummern einsetzen.
Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn ohne die Ermittlung die Erreichung des Zwecks der Überwachungsmaßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
Personenbezogene Daten einer dritten Person dürfen anlässlich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Satz 1 unvermeidbar ist.
Sie unterliegen einem absoluten Verwendungsverbot und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen.
§§ 5b und 5c sowie 7a bis 7c neu eingefügt durch Gesetz vom 21. Juni 2013 (GV. NRW. S. 367), in Kraft getreten am 28. Juni 2013; § 7a geändert durch Gesetz vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 789), in Kraft getreten am 27. September 2016; § 7c geändert durch Gesetz vom 6. März 2018 (GV. NRW. S. 144), in Kraft getreten am 16. März 2018; § 5c geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018.