7a

§ 7a NJAG

Vorbereitungsdienst in Teilzeit

(1)
1

Referendarinnen und Referendaren, die ein Kind unter 18 Jahren, eine pflegebedürftige Ehegattin, einen pflegebedürftigen Ehegatten, eine pflegebedürftige Lebenspartnerin, einen pflegebedürftigen Lebenspartner oder in gerader Linie verwandte Person tatsächlich betreuen oder pflegen, ist auf Antrag die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit zu bewilligen.

2

Die Pflegebedürftigkeit ist durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen.

3

Liegen besondere persönliche Gründe vor, die in Art und Umfang den in Satz 1 genannten Gründen vergleichbar sind und eine besondere Härte darstellen, so kann auf Antrag die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit bewilligt werden.

(2)

Für die Dauer der Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit wird der regelmäßige Dienst um ein Fünftel reduziert.

(3)
1

Die Dauer des Vorbereitungsdienstes verlängert sich um ein Viertel des Zeitraums, für den Teilzeitbeschäftigung bewilligt wird.

2

Der Verlängerungszeitraum wird ebenfalls in Teilzeit absolviert und ist in angemessener Weise auf die Pflichtstationen zu verteilen.

(4)

Wird der Antrag nach Absatz 1 erst während des bereits laufenden Vorbereitungsdienstes gestellt, so ist Teilzeit unter den dortigen Voraussetzungen nur zu bewilligen, soweit dies nach der Struktur der Ausbildung möglich ist und der Ausbildungserfolg nicht gefährdet wird.

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NJAG

Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen

NI Niedersachsen
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