796c

§ 796c ZPO

Vollstreckbarerklärung durch einen Notar

(1)
1

Mit Zustimmung der Parteien kann ein Vergleich ferner von einem Notar, der seinen Amtssitz im Bezirk eines nach § 796a Abs. 1 zuständigen Gerichts hat, in Verwahrung genommen und für vollstreckbar erklärt werden.

2

Die §§ 796a und 796b gelten entsprechend.

(2)
1

Lehnt der Notar die Vollstreckbarerklärung ab, ist dies zu begründen.

2

Die Ablehnung durch den Notar kann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem nach § 796b Abs. 1 zuständigen Gericht angefochten werden.

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