796b

§ 796b ZPO

Vollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht

(1)

Für die Vollstreckbarerklärung nach § 796a Abs. 1 ist das Gericht als Prozessgericht zuständig, das für die gerichtliche Geltendmachung des zu vollstreckenden Anspruchs zuständig wäre.

(2)
1

Vor der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist der Gegner zu hören.

2

Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

3

Eine Anfechtung findet nicht statt.

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