79

§ 79 VwVG NRW

Einschränkungen von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Freiheit der Person nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes und auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes eingeschränkt.

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VwVG NRW

Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW

NW Nordrhein-Westfalen
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