79

§ 79 NJG

Verfahrensbeteiligung von Landesbehörden

(1)

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind auch Landesbehörden (§ 61 Nr. 3 VwGO).

(2)

Hat eine Landesbehörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen, so ist die Klage gegen sie zu richten (§ 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO).

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NJG

Niedersächsisches Justizgesetz

NI Niedersachsen
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