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§ 79 HBO

Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft

(1)
1

Vorhaben nach § 62 Abs. 1 Satz 1 in öffentlicher Trägerschaft, die nicht nach § 63, § 63a oder nach einer aufgrund des § 89 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung baugenehmigungsfrei sind, bedürfen keiner Baugenehmigung (§ 74), wenn

1.

die Leitung der Entwurfsarbeiten einer Baudienststelle des Bundes oder eines Landes übertragen ist und

2.

die Baudienststelle entsprechend § 60 Abs. 2 besetzt ist.

2

Solche baulichen Anlagen bedürfen der Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde.

3

Die Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde entfällt, wenn

1.

die Gemeinde dem Vorhaben gegenüber der Bauherrschaft zustimmt und

2.

Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen von nachbarschützenden öffentlich- rechtlichen Vorschriften nicht erforderlich sind.

4

Keiner Baugenehmigung oder Zustimmung bedürfen unter den Voraussetzungen von Satz 1 Baumaßnahmen in oder an bestehenden Gebäuden, soweit sie nicht zu einer Erweiterung des Bauvolumens oder zu einer der Baugenehmigungspflicht unterliegenden Nutzungsänderung führen.

(2)
1

Die bauaufsichtliche Prüfung beschränkt sich auf die Zulässigkeit

1.

nach den Vorschriften des Baugesetzbuches und aufgrund des Baugesetzbuches,

2.

von Abweichungen (§ 73) von nachbarschützenden Vorschriften und

3.

nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit wegen der bauaufsichtlichen Zulassung eine Entscheidung nach diesen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird.

2

Im Übrigen bedarf die Zulässigkeit von Abweichungen keiner bauaufsichtlichen Entscheidung.

(3)
(4)

Bei Vorhaben des Bundes oder des Landes kann die obere Bauaufsichtsbehörde auf Antrag der öffentlichen Bauherrschaft die Zuständigkeit nach Abs. 1 übernehmen, wenn dies wegen der besonderen Bedeutung oder Schwierigkeit des Vorhabens zweckmäßig erscheint.

(5)
1

Anlagen, die nicht genehmigungsfrei sind und der Landesverteidigung dienen, sind abweichend von Abs. 1 bis 3 der oberen Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.

2

Im Übrigen wirken die Bauaufsichtsbehörden nicht mit.

(6)
1

Die öffentliche Bauherrschaft trägt die Verantwortung, dass Entwurf, Ausführung und Zustand der Anlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. § 61 Abs. 2 Satz 2 und die §§ 81 bis 84 finden keine Anwendung.

2

Eine nach § 72 Abs. 2 erforderliche öffentliche Bekanntmachung ist von der öffentlichen Bauherrschaft durchzuführen.

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