79

§ 79 GenG

Auflösung durch Zeitablauf

(1)

Ist die Genossenschaft nach der Satzung auf eine bestimmte Zeit beschränkt, ist sie mit dem Ablauf der bestimmten Zeit aufgelöst.

(2)

§ 78 Abs. 2 ist anzuwenden.

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GenG

Genossenschaftsgesetz

DE Bund
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