79

§ 79 GEG

Grundsätze des Energieausweises

(1)
1

Energieausweise dienen ausschließlich der Information über die energetischen Eigenschaften eines Gebäudes und sollen einen überschlägigen Vergleich von Gebäuden ermöglichen.

2

Ein Energieausweis ist als Energiebedarfsausweis oder als Energieverbrauchsausweis nach Maßgabe der §§ 80 bis 86 auszustellen.

3

Es ist zulässig, sowohl den Energiebedarf als auch den Energieverbrauch anzugeben.

(2)
1

Ein Energieausweis wird für ein Gebäude ausgestellt.

2

Er ist für Teile von einem Gebäude auszustellen, wenn die Gebäudeteile nach § 106 getrennt zu behandeln sind.

(3)
1

Ein Energieausweis ist für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren auszustellen.

2

Unabhängig davon verliert er seine Gültigkeit, wenn nach § 80 Absatz 2 ein neuer Energieausweis erforderlich wird.

(4)
1

Auf ein kleines Gebäude sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden.

2

Auf ein Baudenkmal ist § 80 Absatz 3 bis 7 nicht anzuwenden.

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GEG

Gebäudeenergiegesetz

DE Bund
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