79

§ 79 DRiG

Rechtszug

(1)

Das Verfahren vor den Dienstgerichten besteht aus mindestens zwei Rechtszügen.

(2)

In den Fällen des § 78 Nr. 2, 3 und 4 steht den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach Maßgabe des § 80 zu.

(3)

Die Landesgesetzgebung kann in den Fällen des § 78 Nr. 1 die Revision an das Dienstgericht des Bundes vorsehen.

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DRiG

Deutsches Richtergesetz

DE Bund
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