79

§ 79 BRAO

Aufgaben des Präsidiums

(1)

Das Präsidium erledigt die Geschäfte des Vorstandes, die ihm durch dieses Gesetz oder durch Beschluß des Vorstandes übertragen werden.

(2)
1

Das Präsidium beschließt über die Verwaltung des Kammervermögens.

2

Es berichtet hierüber dem Vorstand jedes Vierteljahr.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BRAO

Bundesrechtsanwaltsordnung

DE Bund
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