78i

§ 78i BNotO

Zugangsberechtigung zum Elektronischen Urkundenarchiv

1

Der Zugang zum Urkundenverzeichnis, zum Verwahrungsverzeichnis und zu den im Elektronischen Urkundenarchiv verwahrten elektronischen Dokumenten steht ausschließlich der für die Verwahrung zuständigen Stelle zu.

2

Hierzu trifft die Urkundenarchivbehörde geeignete technische und organisatorische Maßnahmen.

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BNotO

Bundesnotarordnung

DE Bund
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