78a

§ 78a StGB

Beginn

1

Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist.

2

Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

StGB

Strafgesetzbuch

DE Bund
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